Stand: Januar 2020

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Hövelhofer Schwimmverein“.            

2.    Er hat seinen Sitz in Hövelhof, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V“.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Pflege, Förderung und Ausübung des Nachwuchssportes sowie des Amateursportes im Schwimmen in der Gemeinde Hövelhof. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3.    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

5.    Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Dachorganisationen der im Verein betriebenen Sportarten und über diese die Mitgliedschaft im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Deutschen Sportbund an. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich gegebenenfalls den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 4  Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch

       a) Austritt

       b) Ausschluss

       c) Tod

Satzung des Hövelhofer Schwimmverein e.V.

2.    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung kann zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen.

3.    Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein angeschlossen werden:

       a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

       b) wegen Zahlungsrückstandes mit den Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

        c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen

            Verhaltens,    

       d) wegen unehrenhafter Handlungen.

       In den Fällen von a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

       Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende der Mitgliedschaft gemäß Ziffer 2 bestehen.

5.    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen     des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossene Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5  Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

2.    Die Höhe des Beitrages wird nach vorherigem Vorschlag durch den geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederversammlung festgelegt; desgleichen etwaige Ermäßigungen oder Freistellungen  aus besonderem Anlass bzw. bei bestimmten Mitgliedern. Er darf niemals unter den für die Bezuschussung durch den Landessportbund notwendigen Sätzen liegen. Die Versammlung bestimmt den Fälligkeitstermin.

3.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6  Maßregelungen   

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
  2. Verweis
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
  4. Ausschluss gemäß § 4

 Satzung des Hövelhofer Schwimmverein e.V.

Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Ein- schreibebrief zuzustellen.

§ 7  Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder und alle Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann auch Minderjährigen vom 16. Lebensjahr an gewährt werden, wenn sie von den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung vorlegen. Wenn eine solche Erklärung nicht vorliegt, kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht ausüben.
  • Das Stimmrecht bei Mitgliedern kann nur persönlich bzw. bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch deren Erziehungsberechtigte ausgeübt werden.
  • Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.

§ 8  Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet; er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Adresse der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung bzw. der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen.
  • Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:
  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind (gemäß § 10)
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlicher Beiträge
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen mit        entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

Satzung des Hövelhofer Schwimmverein e.V.

       a) der Vorstand beschließt oder

       b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden schriftlich beantragt hat.

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- fähig.

7.    Anträge können gestellt werden von:

        a) den Mitgliedern

        b) vom geschäftsführenden Vorstand

       c) von Ausschüssen

  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden; Vereinszweckänderungen nur einstimmig von den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.

9.    Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tages- ordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10.  Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 10 Vorstand

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

       a) Vorsitzende(n)

       b) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)

       c) Kassenwart(in)

  • Der erweiterte Vorstand besteht aus:

       a) geschäftsführender Vorstand

     b) Sportliche(r) Leiter(in)

       c) Geschäftsführer (in)

     d) Jugendwart(in)

       e) Pressewart(in)

       f) Seniorenwart(in)

       g) Kampfrichterobmann(frau)

       h) Beirat

Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit im Verein und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Satzung des Hövelhofer Schwimmverein e.V.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

     a) Vorsitzende(r)

     b) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)

     c) Kassenwart(in)

  Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstands-

       mitglieder vertreten.

4.    Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 11 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, von denen einer in der darauf folgenden Mitgliederversammlung neu zu wählen ist, für eine Amtszeit von maximal zwei Jahre. Wiederwahl ist erst nach Ablauf von zwölf Monaten möglich. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 13 Protokoll der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

       a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller seiner Mitglieder beschlossen hat

       oder

       b) von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Satzung des Hövelhofer Schwimmverein e.V.

  • Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ aller anwesenden stimmberechtigten

       Mitglieder beschlossen werden.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen der

Gemeinde Hövelhof mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich

zur Förderung des Sports zu verwenden ist, zu.

Hövelhof, 01. November 2002